ACHTUNG Kollegen "Hypnotherapeut"

  • Es gibt Neuigkeiten bezüglich des Umgangs mit dem Wort Hypnotherapeut. Hier der Text: "Nach mehrjährigen Bemühungen auf Initiative der DGH ergeben die neuesten Recherchen des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer, RA Dr. XXX, dass der Titel „Hypnotherapeut“ geschützt ist. Damit ist gewährleistet, dass „Hypnotherapeuten“, die diese Bezeichnung führen, über die Approbation als Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen und eine qualifizierte Ausbildung in Hypnotherapie bei einer anerkannten Gesellschaft absolviert haben. Dies ist in doppelter Hinsicht eine große Errungenschaft: Zum einen bedeutet es eine sehr erfreuliche Aufwertung qualifizierter Hypnotherapie. Zum anderen gibt es Patienten ein großes Maß an Sicherheit, wenn sie sich vertrauensvoll in eine hypnotherapeutische Behandlung begeben." Wie sollte nun gehandelt werden? Das Wort Hypnosetherabeut ist demnach nicht geschützt, aber wir wissen nicht genau was alles geschützt wurde. Deshalb an alle Kollegen die Empfehlung mit diesen Wörtern vorsichtig umzugehen und nicht mehr zu benutzen. Wenn sich etwas neues ergibt, werde ich wieder berichten. Sollte ein Kollege hier mehr wissen, dann darf er das gerne hier mitteilen. LG Garry Moon
  • Hallo liebe Kollegen, ich habe nun recherchiert und es gibt noch keinerlei Eintragung oder Schutz dafür. Ich sehe das aus meiner Erfahrung mit dem Patentamt als nicht Schützenswert an. Es ist wohl so, das eine Recherche über einen Patentanwalt in Auftrag gegeben wurde. Das ist natürlich noch kein Schutz des Hypnotherapeuten. :evil: Weitere Infos schreibe ich hier. LG Garry Moon
  • Hi Garry Warum gehst du eigentlich davon aus, dass sich jemand den Begriff "Hypnosetherapeut" als Marke schützen möchte / geschützt hat? Dass die Brufsbezeichnung des Hypnotherapeuten geschützt werden soll, damit nicht jeder ohne entsprechende Qualifikation sich so nennen darf, hat doch nichts mit dem Patent und Markenamt zu tun. Schließlich ist die Berufsbezeichnung "Psychologe" auch keine Marke, sondern eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung von Personen, die über eine entsprechende universitäre Ausbildung im Fach Psychologie verfügen. Das selbe gilt für die Titel "Dr", "Dipl. Ing.", "Bachelor", "Rechtsanwalt", usw. Vom Interesse könnte auch dieser Wikipedia-Eintrag sein: [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Berufsbezeichnung]Berufsbezeichnung[/url] Jedoch ist der Titel des [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Therapeut]Therapeuten[/url] laut Wikipedia in Deutschland gesetzlich (noch) nicht geschützt. Ich glaube, der Hypnosetherapeut soll nicht als Marke, sondern eben als [u]Berufsbezeichnung[/u] geschützt werden, so wie der Physiotherapeut oder Ergotherapeut (darf sich auch nicht jeder, ohne entsprechende Berufsausbildung/Studium, einfach so nennen). Gruß Adam
    Fragen, Probleme, Anregungen, Verbesserungsvorschläge? Dann ab damit an: webmaster@garrymoon.de
  • Hallo Adam, damit hast du natürlich Recht, für die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung habe ich die Recherche noch am laufen. Da ich darüber noch nichts gefunden habe, habe ich die Möglichkeit der Marke geprüft. Wenn man gesetzlich nicht durchkommt, könnte man versuchen mit der Wortmarke zu arbeiten. Wie gesagt, neue Infos hier. LG Garry Moon
  • Hallo@all, hier gibt es Neuigkeiten vom VFP. Herzlichen Dank an Anita für die Recherche! Sehr geehrte Frau Sporer, um Unsicherheit und Verwirrung Einhalt zu gebieten, möchten wir zum angeblichen Verbot der Bezeichnung „Hypnotherapeut“ Stellung nehmen. Vor kurzem verlautete die „Deutsche Gesellschaft für Hypnose e.V.“, der Titel „Hypnosetherapeut“ dürfe nur noch von Therapeuten verwendet werden, die approbierte ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten seien und eine entsprechende Zusatzausbildung in Hypnosetherapie (bei der DGH) absolviert hätten. Dabei berief man sich auf den Justitiar der Bundespsychotherapeutenkammer und eine juristische Einschätzung des Sachverhaltes durch ihn. Und er wiederum bezog sich auf zwei Zivilprozesse, in denen es um unklare Titelführungen als „Familientherapeut“ bzw. „Traumatherapeut“ ging. Daraus wurde von ihm und der DGH abgeleitet, der Titelschutz aus dem Psychotherapeutengesetz für die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ließe sich nun auch auf den Begriff „Hypnotherapeut“ übertragen. http://www.dgh-hypnose.de/aktuelles.html Diese Pressemeldung verunsicherte viele unserer Mitglieder und einige Ausbildungsinstitute, die in vorauseilendem Gehorsam alle Betroffenen warnten, überhaupt noch als „Hypnotherapeut“ oder „Hypnosetherapeut“ zu werben. Aus unserer Sicht dient das Ganze dient aber wohl eher dazu, Claims abzustecken,. Ich habe sowohl bei der DGH wie bei der BPTK angefragt, aber von beiden kein konkretes Urteil genannt bekommen, das sich auf den „Hypnotherapeuten“ bezieht. Und unser Verbandsjustitiar, RA Dr. Zeller, gibt uns folgenden Hinweis: "Die Bezeichnung "Hypnotherapeut" ist weder eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung noch als Marke eingetragen. Letzteres wäre wohl auch nicht möglich, da die Unterscheidungskraft fehlt und der Begriff für die Allgemeinheit freizuhalten ist. Die BPTK will hier ganz offensichtlich den Begriff "Hypnosetherapeut" exklusiv für approbierte Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten reservieren und HP's davon völlig ausschließen. Eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ein Blick ins Gesetz (§1 HeilPrG) erleichtert bisweilen die Rechtsfindung. Auch der HP darf therapieren.“ Wir haben in den vergangenen Jahren aber stets darauf hingewiesen, dass die Berufsbezeichnung eindeutig sein muss. D.h. für unsere Mitglieder, dass Sie sich klar als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ zu erkennen geben – und zwar an leicht erkennbarer und hervorgehobener Stelle auf allen Werbemedien (Visitenkarten, Flyer, Internetauftritten etc.). Damit ist sichergestellt, dass es keine Verwechslungen mit den approbierten Psychotherapeuten geben kann. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 07.02.2011 (Az: 8 LA 711101 A 16109) u.a. Folgendes ausgeführt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind … Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen…. Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder nahezu gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist… Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG wiederholt verneint worden.“ Auch hier haben die Kollegen die Möglichkeit des Markenschutzes mit recherchiert. LG Garry Moon